Satzung

Geänderte Satzung der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum e.V., entsprechend Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 03.12. 2013

 §1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und leistet die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne § 53 AO (in der Fassung vom 1.1990). Er will insbesondere u.a. Beratungsangebote, praktische oder materielle Unterstützung und Aufklärung leisten. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die gesundheitliche Beratung und Aufklärung von Migrantlnnen; es soll ein regelmäßiges Beratungsangebot organisiert werden; es soll die medizinische Versorgung hilfsbedürftiger Flüchtlinge durch praktische und materielle Unterstützung verbessert werden; es soll Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden, die u.a. geeignet ist, auf die gesundheitliche Situation von Flüchtlingen hinzuweisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zur Durchführung der Vereinsziele soll zunächst in den Räumen des Kulturzentrums Bahnhof Langendreer eine Anlaufstelle für medizinische Beratung und/oder Hilfen eingerichtet werden. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines vereinseigenen Büros geplant, in dem z.B. Koordinations- und/oder Archivierungsarbeiten neben praktischen Hilfen durchgeführt werden können. Dieses Büro kann dann im weitesten Sinne als Geschäftsstelle fungieren.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ihre Aufnahme hat durch Beschluß des Vorstandes, für den die einfache Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder ausreichend ist, zu
  2. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeit (vereinsschädigendes Verhalten) vorliegt. Vor dem Beschluß ist das betreffende Mitglied anzuhören. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch dagegen einlegen und unter schriftlicher Darlegung der Gründe die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen; diese entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluß erfolgt durch einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder bei Rückstand der Mitgliedsbeiträge für mindestens ein halbes Jahr. Das betreffende Mitglied ist vorher per eingeschriebenem Brief über die ausstehenden Mitgliedsbeiträge und die Möglichkeit des Ausschlusses zu
  3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Die Mitgliedschaft kann ebenfalls durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
  2. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder für ein Jahr
  3. Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, so hat es auf der Mitgliederversammlung kein

§5 Organe

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von dem/der Vorsitze den mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung Ist der/die Vorsitzende hierzu verhindert, obliegt die Einladung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. bei gleichbedeutender Verhinderung den anderen Mitgliedemdes Vorstandes. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
    1. Sie wählt den Vorstand des Vereins sowie zwei Kassenprüferlnnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
    2. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit entgegen und beschließt über die
    3. Sie kann dem Vorstand Richtlinien für die Arbeit geben.
    4. Sie beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
    5. Sie beschließt über Satzungsänderungen, den Ausschluß von Mitgliedern wegen
  3. vereinsschädigendem Verhalten und über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig.
  5. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt
  7. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollie Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Tagungspräsidium.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeisterin sowie einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei nur jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam den Verein vertreten können.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung eine/n Nachfolgerln für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teilzunehmen. Die Vollmachten der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sind durch eine Dienstanweisung fest zu legen.
  6. Der Vorstand ist von seinem/seiner Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzube Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Vorstand beschlußfähig.
  7. Der Vorstand tagt grundsätzlich offen. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  8. Vorstandsbeschlüsse sind wie Beschlüsse der Mitgliederversammlungen schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern dem Tagespräsidium zu unterzeichnen.

§8 Finanzierung

  1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachspenden
    3. Zuwendungen anderer
  2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung.

 §9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation “medico intemational e. V.” in Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.